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Künstlersozialkasse – so funktioniert die günstige Pflichtversicherung für Künstler und Publizisten

Versicherungspflicht gehört normalerweise nicht zu den positiv belegten Wörtern. Bei der Künstlersozialversicherung ist das aber anders. Hier freuen sich Angehörige der freien Kreativberufe, wenn ihr Mitgliedsantrag angenommen wird. Denn die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt dafür, dass freischaffende Künstler wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zu ihren Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Das ist vor allem für eine gute Altersversorgung wichtig.

Freie Wahl der Krankenkasse

Die KSK ist kein eigenständiger Träger der Sozialversicherung, sie organisiert nur das Weiterleiten von Beiträgen. Die Versicherten können ihre Krankenkasse frei wählen und sind Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zur Sozialversicherung stammen zur Hälfte von den Versicherten selbst, zu 20 % aus einem Bundeszuschuss und zu 30 % aus Sozialabgaben, die die Unternehmen zahlen, für die die Versicherten tätig sind. Der Gedanke dahinter ist, dass selbstständige Künstler, Journalisten und andere Kreative mit wechselnden Auftraggebern nicht schlechter gestellt sein sollen als Arbeitnehmer, die einen hälftigen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Und die Unternehmer werden gerecht mit ähnlichen Abgaben belastet wie bei angestellten Mitarbeitern.

Mitgliedschaft auf Antrag

Auch wenn die Künstlersozialversicherung eine Pflichtversicherung ist, muss man sich selbst um die Aufnahme kümmern. Um in den Genuss zu kommen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind im Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 1 KSVG) geregelt. Danach muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Gelegentliche Einnahmen eines Hobby-Malers, Fotografen oder Musikers reichen nicht, es muss schon für den Lebensunterhalt reichen. Der Kunstbegriff ist weit auszulegen. Musiker, darstellende oder bildende Künstler fallen darunter. Sie können Kunst selbst ausüben (Sänger, Schauspieler, Chorleiter), schaffen (Komponisten, Designer aller Art, auch zum Beispiel von Computerspielen, Visagisten) oder lehren (Tanzlehrer, Sprech-Erzieher von Schauspielern). Publizisten sind Schriftsteller und Journalisten. Das Bundessozialgericht hat 2011 entschieden, dass sich auch Internet-Blogger über die KSK versichern dürfen, wenn sie ihre Texte zwar kostenlos veröffentlichen, aber von den Werbeeinnahmen auf ihrer eigenen Homepage leben.

Die Einnahmen aus der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit müssen über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro im Jahr (325 Euro im Monat) liegen. Berufsanfänger haben aber drei Jahre Zeit, bis dieses Einkommen erreicht werden muss.

Eine letzte Hürde ist die Beschäftigung eigener Mitarbeiter. Wer das tut, ist Unternehmer und wird deshalb wie jeder andere Gewerbetreibende behandelt, er kommt also nicht in die Künstlersozialversicherung. Aber auch hier gibt es zwei Ausnahmen: Nicht berücksichtigt werden Auszubildende, und auch 450-Euro-Kräfte (geringfügig Beschäftigte) stehen der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers in der KSK nicht im Wege.

Alle Voraussetzungen werden von der KSK nach einem Fragebogen beurteilt, der auch eine Liste der berechtigten Tätigkeiten enthält.

Abgesehen von Privatpersonen und wenigen Ausnahmen muss jeder, der einen freiberuflich tätigen Künstler beauftragt (beispielsweise um eine Webseite designen oder ein Logo kreieren zu lassen) Abgaben an die KSK abführen. Was Auftraggeber dazu wissen müssen, erläutert dieser Artikel.

Bild: Bigstockphoto.com / Zinkevych