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Die PV für Kinderlose Mitglieder

Eine Pflegeversicherung ist sinnvoll. Für die meisten Arbeitnehmer gibt es hier einen Satz von 2,05%, der auf das jeweilige Einkommen gerechnet wird. Etwas anders jedoch werden kinderlose Menschen veranschlagt. So gilt hier seit dem 01.01.2005 ein Beitragszuschlag von 0,25% für kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung.

Während der Zuschlag konstant bleibt, kann sich der normale Satz zur Pflegeversicherung jährlich ändern. Lag er z.B. im Jahre 2012 noch bei 1,95%, so liegt er seit dem 01.01.2013 bei 2,05%. Steigt oder fällt der Beitragssatz, verändert sich auch der gesamte Satz, den kinderlose Mitglieder leisten müssen. Dennoch ist der Beitragszuschlag eine Konstante.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Bei der Pflegeversicherung für Kinderlose ist es also in der Regel so, dass diese den erhöhten Beitrag leisten müssen. Doch es gibt Ausnahmen. Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Arbeitslosengeld 2 beziehen, oder aber freiwillig wehr- oder zivildienstleistend sind, sind von dem Beitragszuschlag befreit. Grundsätzlich spielen bei der erhöhten Beitragszahlung die Gründe für die Kinderlosigkeit keine Rolle. Der Beitragszuschlag wird in der Regel zusammen mit dem sonstigen Beitragssatz zur Pflegeversicherung abgeführt.

Die Pflegeversicherung für Rentner – kinderlos alt

Die Pflegeversicherung für kinderlose Rentner ist hier gesondert zu betrachten. Grundsätzlich gilt, wer vor dem 01.01.1940 geboren wurde, und Rente oder auch Versorgungsbezüge erhält, ist von der Beitragserhöhung ausgeschlossen und muss nur die normalen Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Wer nach dem Januar 1940 geboren wurde, muss, egal ob er Rente, Versorgungsbeträge oder auch beides erhält, den erhöhten Beitragssatz leisten. Lediglich bei der Abführung der Zuschläge gibt es hier dann, je nachdem, ob der Empfänger eine Rentenzahlung, Versorgungsgelder, oder eben auch beides erhält, Unterschiede.

Nicht nur Rentner, auch sonstige Gruppen werden bei dem Beitragszuschlag aufgrund der Kinderlosigkeit getrennt betrachtet. So kommt es z.B. bei behinderten Menschen auf den Grad der Behinderung an, ob sie den Zuschlag leisten müssen oder nicht. Ebenso ist entscheidend, ob diese Menschen auch ansonsten von Zahlungen befreit sind oder eben auch nicht. Und auch das Existenzminimum wird hier durchaus berücksichtigt.